Kosten

Behandlungszeit und Kosten

Das Suchen, Erhalten und Fördern der individuellen Gesundheit ist kein normierbarer Vorgang, der sich in zeitliche Vorgaben zwingen lässt. Osteopathisch zu diagnostizieren und zu behandeln, bedeutet sich Zeit für die Patienten/-innen zu nehmen. Deshalb dauert eine Behandlung in der Regel 50 Minuten. Die Behandlungskosten für eine osteopathische Behandlung betragen ca. 80 bis 85 Euro, mit zusätzlicher Injektionstherapie oder Stoßwellentherapie bis ca. 95 Euro. Dies ist im Anschluss der Behandlung in bar oder mit EC-Karte zu bezahlen!

Grundsätzlich ist für jeden Patienten und jede Patientin eine osteopathische Behandlung ohne ärztliches Rezept möglich.

Abrechnung mit Krankenkassen

Die Abrechnung für Privatpatienten/-innen oder Personen mit einer Zusatzversicherung, in der Heilpraktikerleistungen inbegriffen sind, verläuft in der Regel unproblematisch. Die Behandelten erhalten eine Privatrechnung (GebüH) und reichen diese bei Ihrer Krankenkasse ein. Erstattungsbeträge von ca. 70-100 Prozent sind möglich.

Da die osteopathischen Leistungen keine Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind, werden diese von jeder Krankenkasse unterschiedlich bezuschusst. Bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen wird für die Abrechnung ein Privatrezept („osteopathische Behandlung“) vom/von der Hausarzt/-in bzw. Orthopäden/-in benötigt. Dieses wird im Anschluss der Behandlung mit der Privatrechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht. Erstattungsbeträge bis zu 60 Euro pro Behandlung sind möglich. Bitte informieren Sie sich vor der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse.

Bei den wenigsten Versicherungen, wie z. B. AOK BaWü/Barmer/BKK firmus/BKK Scheufelen/ Sozialversicherung Landwirtschaft können die Behandlungskosten nur über eine Privatrechnung abgerechnet werden. Diese Versicherungen unterstützen Physiotherapie-Praxen mit zusätzlicher berufsbegleitender Weiterbildung in Osteopathie. Bei dieser Regelung werden aber Therapeuten/-innen, die rein osteopathisch behandeln und mit gleicher berufsbegleitender Weiterbildung tätig sind, jedoch ausgeschlossen. Somit ist in meiner Praxis eine Bezuschussung von diesen Krankenkassen nicht möglich!

Weitere Informationen finden Sie bei der Berufsvereinigung HPO. Hier sind u.a. Informationen aufgeführt, bspw. bei welchen Krankenkassen Zuschüsse in welchem Rahmen möglich sind.

Gerne informiere ich Sie hierzu persönlich.

Rechtliche Voraussetzungen zur Ausübung von osteopathischen Behandlungen in Deutschland

Grundsätzlich sind osteopathische Heilbehandlungen in Deutschland per Gesetz nur Ärzten/-innen oder Heilpraktikern/-innen erlaubt (keine Physiotherapeuten/-innen). Heilpraktiker/-innen müssen über eine zusätzliche berufsbegleitende Weiterbildung in Osteopathie von mind. 1350 Unterrichtsstunden verfügen.

Juni. 2023